Wir beantworten Fragen unserer Kunden
Es ist für uns selbstverständlich unseren Kunden mit Offenheit und Verständnis gegenüberzutreten. Daher stellen wir im Rahmen unseres Kreditnehmer-Services alle relevanten Informationen zur Verfügung, mit denen wir Ihnen weiterhelfen können.
Rufen Sie uns unter 0511-763332-268 an oder nehmen Sie mit uns per Email, Fax oder auch postalisch Kontakt auf.
Ignorieren Sie die Situation und Ihre Schulden nicht.
Ihre Schulden werden sich weder in Luft auflösen noch von alleine verschwinden. Im Gegenteil: Werden Sie nicht tätig, zwingen Sie Ihre Gläubiger ihre Forderungen gerichtlich geltend zu machen. Dies führt zu kostenintensiven Maßnahmen und beschneidet ihren wirtschaftlichen Spielraum im Alltag. Zudem stellen ungeregelte Verbindlichkeiten erfahrungsgemäß auch eine persönliche Belastung dar, die den Alltag erschweren und ihre Perspektiven einschränken können.
Verschaffen Sie sich einen Überblick
Ordnen Sie ihre Unterlagen, damit Sie einen Überblick über den Schuldenstand erhalten. Können Sie Ihren Schuldenstand nicht ohne weiteres ermitteln, schreiben Sie alle Ihre Gläubiger an und fragen diese nach dem aktuellen Schuldenstand. Sehen Sie sich hierzu persönlich nicht in der Lage, scheuen Sie sich nicht Hilfe von Dritter Seite anzunehmen.
Erst wenn Sie über ein vollständiges Verzeichnis über all Ihre Gläubiger und deren Forderungen verfügen haben Sie eine Grundlage für eine Strategie zur Schuldenbereinigung. Es ist der erste Schritt wirtschaftlichen Boden unter den Füßen zu erhalten.
Denken Sie über Lösungen nach
Der beste Weg aus den Schulden führt immer über das Gespräch mit Ihren Gläubigern. Dafür ist eine kooperative und offene Haltung Ihrerseits die Voraussetzung für eine, auf ihre wirtschaftliche Situation abgestimmte, Vereinbarung zur Regulierung.
Sprechen Sie uns an, damit wir mit Ihnen über die Lösung Ihrer Finanzprobleme sprechen zu können.
Die SCHUFA sammelt und speichert Daten von Privatpersonen und Unternehmen. Mit Hilfe dieser Daten wird die Bonität, also die Fähigkeit und die Bereitschaft der Person Zahlungsverpflichtungen fristgerecht und vollständig zu erfüllen, bewertet. Hierzu verwendet die SCHUFA positive und negative Meldungen. Letztere legen Probleme beim Zahlungsverhalten offen, die zu guter Letzt die Teilnahme am Wirtschaftsverkehr in nahezu allen Bereichen erschweren oder gar unmöglich machen.
Lesen Sie im folgenden häufig gestellte Fragen zur SCHUFA. Hier finden Sie Antworten.
Was ist die SCHUFA?
Die Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung (SCHUFA) ist eine Gemeinschaftseinrichtung von Wirtschaftsunternehmen, die ihren Kunden Geld- oder Warenkredite einräumen. Ziel der SCHUFA ist es, ihre Vertragspartner mittels sog. SCHUFA-Auskünfte vor Kreditausfällen zu schützen.
Wer sind die Vertragspartner der SCHUFA?
Derzeit hat die SCHUFA ca. 4.500 Vertragspartner. Diese setzen sich vor allem aus Banken, Sparkassen, Kreditkarten-und Leasinggesellschaften zusammen. Aber auch der Einzel-und Versandhandel, Telekommunikationsunternehmen (z.B. Telekom), Versicherungsgesellschaften, Gas-/ Wasser- und Stromversorgungsbetriebe, Unternehmen der Wohnungswirtschaft, Unternehmen aus dem E-Commerce-Bereich (Internet-Firmen) und Inkasso-Unternehmen arbeiten immer häufiger mit der SCHUFA zusammen.
Welche Daten werden von der SCHUFA erfasst?
Zum einen werden Ihre personenbezogenen Daten wie Name, Vorname, Geburtsdatum und –ort, Anschrift und frühere Anschriften erfasst. Des Weiteren werden Informationen über die Aufnahme und vertragsgemäße Abwicklung eines Geschäftes aufgenommen. Hierzu zählen z.B. Kredit-oder Leasingvertrag mit Betrag und Laufzeit, die Eröffnung eines Girokontos und Ausgabe einer Kreditkarte oder auch der Vertrag (Anmeldung) bei einem Telekommunikationsunternehmen sowie die Übernahme von Bürgschaften.
Es werden also nicht nur die Abschlüsse vorgenannter Verträge gespeichert, sondern auch registriert, ob Sie sich nicht vertragsgemäß verhalten haben, wenn Ihnen beispielsweise ein Kreditvertrag gekündigt wurde, weil Sie die vereinbarten monatlichen Ratenzahlungen nicht eingehalten haben. Darüber hinaus speichert die SCHUFA Daten aus öffentlichen Verzeichnissen (z.B. Amtsgericht) und amtliche Bekanntmachungen. Im Einzelnen sind dies:
- Abgabe der Vermögensauskunft
- Haftbefehl zur Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft
- Eröffnung eines Regel- oder Verbraucherinsolvenzverfahrens und dessen evtl. Abweisung oder Einstellung mangels Masse
Wer bekommt welche SCHUFA-Auskunft über mich?
Grundsätzlich gibt die SCHUFA nur an ihre Vertragspartner Auskünfte weiter. Wenn ein Vertragspartner eine Auskunft über Sie wünscht, so muss er der SCHUFA gegenüber bei jeder Anfrage ein berechtigtes Interesse im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes nachweisen. Ein Kreditinstitut muss z.B. angeben, ob Sie einen Kreditvertrag abschließen oder ein Girokonto eröffnen möchten. Tut er dies nicht, so werden keinerlei Auskünfte über Sie weitergegeben.
Ist der Vertragspartner jedoch berechtigt, eine Auskunft über Sie einzuziehen, so wird wie folgt verfahren:
Banken, Sparkassen, Kreditkarten- und Leasinggesellschaften erhalten sowohl positive als auch negative Informationen über Sie. Kontonummern und Namen der Institute, die der SCHUFA eine Information gemeldet haben, werden grundsätzlich an keinen Vertragspartner weitergeleitet.
Alle anderen Vertragspartner erhalten lediglich eine Auskunft über Sie, wenn eine Negativmeldung gespeichert wurde.
Wie erfahre ich, was bei der SCHUFA über mich gespeichert wurde?
Jede Person hat das Recht, alle über sie gespeicherten Daten bei der SCHUFA als Eigenauskunft zu erhalten. So können Sie die kostenlose Datenübersicht nach § 34 Bundesdatenschutzgesetz bekommen. Darin finden Sie alle Informationen, die bei der SCHUFA über Sie gespeichert werden. Sie erfahren, woher diese stammen und an wen sie weitergeleitet wurden.
Alternativ bestellen Sie die SCHUFA-Bonitätsauskunft. Diese umfasst zwei verschiedene Dokumente:
- eine beweiskräftige Auskunft für mögliche Vertragspartner (zum Beispiel Vermieter), die nicht alle zu Ihrer Person bei der SCHUFA gespeicherten Daten enthält
- eine umfangreiche Auskunft zu Ihrer persönlichen Verwendung, die alle zu Ihrer Person bei der SCHUFA gespeicherten Daten enthält.
Was kann ich tun, wenn ich herausfinde, dass über mich falsche Daten bei der SCHUFA gespeichert sind
Unvollständige oder unzutreffende Angaben in Ihrer Auskunft werden kostenlos aktualisiert. Hierzu sollten Sie Ihr Anliegen kurz schriftlich der SCHUFA mitteilen. Haben Sie Dokumente, die den Sachverhalt darlegen (Quittungen, Löschungsbescheid oder ähnliches)? Eine Kopie hiervon hilft bei der Bearbeitung weiter!
Wann werden die Daten über mich in der SCHUFA gelöscht?
Es gibt unterschiedliche, gesetzliche Grundlagen und Fristen für die Aufbewahrung Personen bezogener Daten. Negative Informationen werden nach einer festgelegten Zeit gelöscht, wie zum Beispiel:
- Angaben über Anfragen nach zwölf Monaten; sie werden aber nur zehn Tage in Auskünften an Vertragspartner der SCHUFA weiter gegeben
- Kredite nach drei Jahren nach dem Jahr der Rückzahlung
- Giro- und Kreditkartenkonten sofort, wenn das Konto aufgelöst wird.
- Daten über nicht vertragsgemäß abgewickelte Geschäfte nach ihrer Erledigung zum Ende des dritten Kalenderjahres nach dem Jahr der Speicherung. Titulierte Forderungen (Urteile, Vollstreckungsbescheide) bleiben bis zu ihrer Erledigung gespeichert und werden drei Jahre nach dem Jahr der Rückzahlung entfernt.
- Daten aus den Schuldnerverzeichnissen der Amtsgerichte (Haftbefehl zur Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft und Vermögensauskunft) nach drei Jahren, jedoch vorzeitig, wenn der SCHUFA eine Löschung durch das Amtsgericht nachgewiesen wird.
Eine ausführliche und aktuelle Aufstellung, wann welche Daten bei der SCHUFA gelöscht werden, erhalten Sie direkt von der SCHUFA.
Unser Beitrag folgt in Kürze
Beitrag folgt in Kürze
Das Verfahren der Verbraucherinsolvenz gliedert sich in sechs aufeinander folgende Stufen, die Sie aber nicht alle durchlaufen müssen. Vielleicht gelingt es Ihnen mithilfe Ihres Beraters, schon ohne Gericht eine einvernehmliche Lösung mit Ihren Gläubigern zu finden. Dann erübrigen sich alle weiteren Schritte.
1. Außergerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren
Vor dem eigentlichen Insolvenzverfahren muss ein außergerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren stattfinden. Ziel ist es, mithilfe eines Anwalts oder einer Schuldnerberatungsstelle eine Einigung mit den Gläubigern herbeizuführen. Dazu werden ein Schuldenbereinigungsplan erstellt und die Gesamthöhe der rückständigen Zahlungen ermittelt. Das ist aufwendig und mühsam, aber Voraussetzung für eine Lösung. Es werden alle Gläubiger angeschrieben und ein Teilverzicht oder Ratenzahlungen angestrebt. Es müssen allerdings alle Gläubiger zustimmen. Diese Variante ist für den Verschuldeten am günstigsten, da weder Gerichtsgebühren noch Kosten für den Insolvenzverwalter anfallen.
2. Gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren
Ist die außergerichtliche Einigung gescheitert, kann ein Insolvenzantrag gestellt werden. Gleichzeitig muss der Schuldenbereinigungsplan vorgelegt und nachgewiesen werden, warum es mit der außergerichtlichen Einigung nicht geklappt hat. Das Insolvenzgericht prüft nun, ob ein Schuldenbereinigungsverfahren Erfolg verspricht. Andernfalls kann es darauf verzichten und das Insolvenzverfahren sofort eröffnen. In der Praxis wird das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren eher selten durchgeführt. Wenn der Hauptgläubiger schon im Vorfeld erklärt hat, er sei nicht bereit, auf einen Teil der Forderungen zu verzichten, wird er auch ein paar Monate später wahrscheinlich damit nicht einverstanden sein. Bei Erfolg kommt es nicht zur Privatinsolvenz, sondern zu einer Art Vergleich.
3. Insolvenzplanverfahren
Wenn Sie sich in einem laufenden Insolvenzverfahren befinden oder sich während der Wohlverhaltensphase in Ihren Vermögensverhältnissen etwas geändert hat oder wenn Ihren Gläubigern signalisieren, dass Sie jetzt verhandlungsbereit sind, können Sie einen erneuten Einigungsversuch unternehmen und die Insolvenz vorzeitig beenden. Das kann funktionieren, da Gläubiger nach Insolvenzeröffnung manchmal einigungsbereiter sind als vorher.
4. Gerichtliches Insolvenzverfahren
Gibt es keinen Schuldenbereinigungsplan, wird das Insolvenzverfahren eröffnet. Die entsprechenden amtlichen Vordrucke umfassen ca. 45 Seiten, die Ihr Berater oder Anwalt mit Ihnen durcharbeiten muss. Das Gericht prüft zunächst, ob die Verfahrenskosten gedeckt sind oder einem Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten stattgegeben wird. Die Eröffnung des Verfahrens wird veröffentlicht. Nach der Eröffnung wird ein Treuhänder bestimmt, den Sie auch selbst vorschlagen können. Dieser versucht, das vorhandene Vermögen zu verwerten. Alles, was im Fall einer Zwangsvollstreckung pfändbar wäre, gehört zur Insolvenzmasse.
5. Wohlverhaltensphase
Nachdem das Gericht die Restschuldbefreiung angekündigt hat, beginnt die Wohlverhaltensphase. Währenddessen haben Sie nur den pfändbaren Anteil ihres Einkommens an einen Treuhänder abzuführen. Aus einer tabellarischen Übersicht lässt sich die Höhe leicht ablesen. Die Pfändungsgrenze steigt entsprechend, sofern Sie für Kinder oder den Ehepartner Unterhalt zahlen müssen. Falls Sie während der Wohlverhaltensphase etwas erben, müssen Sie die Hälfte des Erbteils an den Treuhänder herausgeben. Spätestens sechs Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird über eine mögliche Restschuldbefreiung entschieden.
Diese Frist verkürzt sich auf
- drei Jahre, wenn es dem Schuldner gelingt, mindestens 35 Prozent seiner Außenstände und die gesamten Verfahrenskosten in diesem Zeitraum zu zahlen (§ 300 Abs. 1 Ziff. 2 InsO).
- fünf Jahre, wenn der Schuldner es zumindest schafft, innerhalb dieses Zeitraums die gesamten Verfahrenskosten abzutragen (§ 300 Abs. 1 Ziff. 3 InsO).
6. Restschuldbefreiung
Nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode entscheidet das Gericht über die Restschuldbefreiung. Wenn der Schuldner seine Verpflichtungen erfüllt hat und keine Gründe dagegen sprechen, wird das Gericht dem stattgeben. Die Restschuldbefreiung bedeutet, dass die Gläubiger ihre Forderungen gegen den Schuldner endgültig nicht mehr durchsetzen können.
ACHTUNG
Unterhalts- und Steuerschulden, die der Schuldner pflichtwidrig nicht zahlt und hinterzogene Steuern sind von der Restschuldbefreiung nicht erfasst (§ 302 InsO). Die Privatinsolvenz hilft hier nicht weiter. Sie müssen Ihre Unterhaltsschulden also trotz Restschuldbefreiung weiter zahlen. Gleiches gilt für hinterzogene Steuern, sofern eine rechtskräftige Verurteilung vorliegt.
Eine Privatinsolvenz gibt es nicht gratis. Sie müssen den Treuhänder zahlen, die Gerichtskosten übernehmen und eventuell einen Anwalt oder Schuldnerberater entlohnen.
Die Gerichts- und Treuhändergebühren werden nach der Insolvenzmasse berechnet. Das ist unter anderem der Betrag, den der Treuhänder monatlich von Ihrem Gehalt bekommt, wenn Sie mehr verdienen als das, was Ihnen gesetzlich bleiben muss. Falls Sie weder Vermögen noch Arbeit haben, müssen Sie mit Mindestgebühren von etwa 2.000 Euro rechnen. Es gibt aber die Möglichkeit, den Betrag zu stunden oder in Raten abzuzahlen.
Neben Rechtsanwälten und den Verbraucherzentralen bieten auch kostenfrei arbeitende Schuldnerberatungsstellen Privatpersonen Hilfe bei Überschuldung an. Sie können sich vom Amtsgericht einen Berechtigungsschein für Beratungshilfe holen, womit die Kosten für den Anwalt vom Staat getragen werden. Jedoch ist das kein Freifahrtschein! Übernommen werden nur die Kosten bis zur Erteilung der Bescheinigung über das Scheitern des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuchs. Antragstellung und Vertretung im Eröffnungsverfahren sind nicht inbegriffen. Auch Prozesskostenhilfe gibt es im Insolvenzverfahren nicht. Sofern Sie sich an einen Anwalt wenden, sollten Sie ein pauschales Honorar vereinbaren. Dann wissen Sie vorher, was auf Sie zukommt.